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   VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705, Au 2 K 20.1479, Au 2 K 20.1478   

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VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705, Au 2 K 20.1479, Au 2 K 20.1478 (https://dejure.org/2021,61014)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.01.2021 - Au 2 K 19.705, Au 2 K 20.1479, Au 2 K 20.1478 (https://dejure.org/2021,61014)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - Au 2 K 19.705, Au 2 K 20.1479, Au 2 K 20.1478 (https://dejure.org/2021,61014)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3, Art. 19 Abs. 7 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubescheides

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v.1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7).

    Die sachlichen Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, U.v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 31 Rn. 4; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 1. Aufl. 2018, § 6 Rn. 19 ff.).

    Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; B.v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Es handelt sich dabei in Bezug zur Anlage "A-Ortsmitte" um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

    Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; B.v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 6 BV 16.856

    Erhebung von Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v.1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7).

    Die sachlichen Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, U.v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 31 Rn. 4; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 1. Aufl. 2018, § 6 Rn. 19 ff.).

    Führt eine Gemeinde etwa an einer tatsächlich nur den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelnden und entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße (um-)qualifizieren (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris).

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 6 B 16.978

    Straßenausbaubeitrag für nachträglich gewidmete Ortsstraße

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v.1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7).

    Selbst wenn die Straße "A" bzw. die Anlage "A-Ortsmitte" straßenrechtlich überhaupt nicht gewidmet wäre, könnte diese nachgeholt und die Beitragspflicht damit zum Entstehen gebracht werden (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - juris Rn. 20).

    Führt eine Gemeinde etwa an einer tatsächlich nur den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelnden und entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße (um-)qualifizieren (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris).

  • VGH Bayern, 31.07.2018 - 6 B 18.481
    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Dem Anliegerverkehr ist darüber hinaus auch der kleinräumige Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier zuzuordnen; denn bei diesem handelt es sich nicht um "durchgehenden innerörtlichen Verkehr", wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - juris Rn. 20; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20).

    Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - juris Rn. 19; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 20; B.v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5).

    Das aufgrund des mittelbaren, über die Anlage "A-..." erfolgenden Anliegens der ... "..." und der Nutzung einiger Anliegergrundstücke zu touristischen Zwecken durch das Vermieten von Ferienwohnungen hervorgerufene Verkehrsaufkommen steht dieser Einstufung nicht entgegen, da es sich hierbei aufgrund der Sackgassensituation nur um engräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb desselben Bauquartiers handelt und nicht um "durchgehenden innerörtlichen Verkehr", wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - juris Rn. 23; B.v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2020, Rn. 2123 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 10.80

    Begriff der "geschlossenen Ortslage"

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Die Grenzen einer geschlossenen Ortslage sind nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt, zu bestimmen (BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 - juris Rn. 14).

    Die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs als Merkmal einer geschlossenen Ortslage ergibt sich danach im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 6 ZB 07.2861

    Ausbaubeitrag; Haupterschließungsstraße; Abgrenzungsmerkmale;

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt in der Regel 20 bis 25 Jahre (so z.B. BayVGH, B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris; B.v. 4.2.2005 - 6 ZB 02.319 - juris).

    Gegenstand einer solchen beitragsfähigen Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG; wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich in der Regel nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie in Bezug auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn.12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948
    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Für den Straßenausbaubeitrag folgt dies aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KAG a.F., der mit dem Tatbestandsmerkmal "soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a zu erheben sind" die Verknüpfung zu Art. 5a KAG und zu den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 128 ff. BauGB herstellt (so BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - BeckRS 2000, 25135 Rn. 5).

    Befindet sich das Anliegergrundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), löst dies, selbst wenn die Erschließungsanlage nicht als Ortsstraße, sondern als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist, die (Straßenausbau-)Beitragspflicht aus (BayVGH, B.v. 14.11.2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Es zählt aufgrund der dortigen wohnakzessorischen Nutzung noch zum Umgriff der auf den Grundstücken Fl.Nr. 3 und Fl.Nr. 3/3 errichteten Wohngebäude und damit nicht zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 25 m.w.N.; Schmitz, a.a.O., § 13 Rn. 32), der erst an der Südgrenze des nördlich anschließenden (Wiesen-)Grundstücks Fl.Nr. 25 beginnt.
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16

    Anliegergrundstück; zusammenhängende Bebauung; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
    Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (NdsOVG, U.v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 21.06.2016 - 5 A 435/14

    Straßenreinigungsgebühr; geschlossene Ortslage; landwirtschaftliche Nutzung

  • VGH Bayern, 22.03.2016 - 6 ZB 15.1227

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Sondervorteil bei Erhebung eines

  • VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Zufahrt oder

  • VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846

    Straßenausbaubeitragsrecht; besonderer Vorteil; nicht gefangenes

  • VGH Bayern, 04.08.2008 - 4 ZB 08.55

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Straßenreinigungsgebühr; geschlossene Ortslage

  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

  • VGH Bayern, 09.02.2012 - 6 B 10.865

    Straßenausbaubeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwands; Gemeindeanteil;

  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 6 B 08.2254

    Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Erneuerung; Erneuerungsbedürftigkeit; übliche

  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche

  • VGH Bayern, 17.02.2016 - 6 ZB 14.1871

    Straßenausbaubeitrag - Berücksichtigungsfähige Kosten bei gleichzeitiger

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Erneuerungsbedarf; beitragsfähiger Aufwand;

  • VGH Bayern, 19.09.1991 - 6 B 88.1578
  • VGH Bayern, 05.12.2007 - 6 BV 04.496
  • VGH Bayern, 03.11.2016 - 6 ZB 15.2805

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 BayKAG sind verfassungsgemäß

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 6 CS 09.1753

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; durchgehender Straßenzug;

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 6 ZB 14.124

    Straßenausbaubeitrag; Straßenkategorie (Anliegerstraße); Amtsaufklärung;

  • VGH Bayern, 15.07.2019 - 6 ZB 19.157

    Einstufung einer Ortsstraße als Anliegerstraße

  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 6 ZB 08.788

    Ausbaubeitrag; Erneuerung; Vergleich mit ursprünglicher Anlage

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 6 ZB 03.2961
  • VGH Bayern, 04.02.2005 - 6 ZB 02.319
  • VGH Bayern, 27.07.2012 - 6 ZB 12.848

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; Anliegerstraße; Haupterschließungsstraße;

  • VGH Bayern, 17.10.2000 - 6 ZB 00.1276
  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.760

    Zur Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme an einer Gemeindeverbindungsstraße

    Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2021 - Au 2 K 19.705, 20.1478 und 20.1479 - wird abgelehnt.
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